Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass der Bewerber
- im Sinne des § 34 c GewO persönlich zuverlässig ist,
- sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet,
- soweit gesetzlich vorgeschrieben, eine Erlaubnis nach § 34 c GewO besitzt,
- über ausreichende Fachkenntnisse verfügt und grundsätzlich eine zweijährige Berufserfahrung in der Immobilienwirtschaft nachweisen kann,
- eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entsprechend dem Geschäftsumfang mit einer angemessenen Deckungssumme für sich und seine Mitarbeiter abschließt und unterhält,
- drei Referenzen (Geschäftspartner) angibt.
Ist der Bewerber gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter einer Gesellschaft oder Genossenschaft, so muss auch diese das Vorliegen der Voraussetzung nach Buchstaben (b), (c), (e) und (f) nachweisen.
Auszug aus der RDM-Satzung Fassung vom 30.05.2006, § 11 Aufnahmevoraussetzungen