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Der RDM fürchtet die Deckelung der Maklercourtage

Von Peter Dietz aus Ausgabe IZ 4/2022

Der Ring Deutscher Makler (RDM) fürchtet, die gesetzlich vorgeschriebene Teilung der Courtage sei das Einfallstor für eine bundesweite Deckelung der Provision. Deshalb verteidigt der Verband die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz als richtig und wichtig. Die beiden konkurrierenden Organisationen IVD und BVFI hatten sich dazu jedoch kritisch geäußert.

Der RDM legt nach. Wer die gesetzlich vorgeschriebene Teilung der Courtage bei Verkauf von Wohnimmobilien einfach hinnehme, riskiere weitere Einschränkungen. „Jedes Nachgeben und jedes Zugeständnis wird für den Makler letztendlich eine Provisionsdeckelung zur Folge haben“, meint Axel Lipinski-Mießner, Geschäftsführer des Verbands in Berlin und Brandenburg.

„Der gesamte Berufsstand der Makler ist in Gefahr“, warnt er in einem Schreiben an die Mitglieder des RDM. Deshalb unterstütze der Verband die Verfassungsbeschwerde der Berliner Maklerin Karin Gruhn. „Der RDM ist leider der einzige Berufsverband, der sich entschieden gegen Eingriffe in die Berufsfreiheit des Maklers stellt“, betont Lipinski-Mießner.

Es sei sehr kurzsichtig zu glauben, dass das Hinnehmen eines Eingriffs wie die Teilung der Courtage nicht als Einstiegstor für eine bundeseinheitliche Provisionsdeckelung genutzt werden wird, argumentiert der Berliner RDM-Geschäftsführer weiter und hat dabei den Konkurrenzverband IVD im Visier. „Es kommt nicht darauf an, dass einige Makler, so wie es der IVD nun lauthals verkündet, den Eingriff akzeptieren, sondern allein darauf, ob ein Eingriff in das Grundrecht Berufsfreiheit gerechtfertigt ist oder eben nicht.“ Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes sei nicht verhandelbar, stellt Lipinski-Mießner klar. Warum der IVD sich damit brüste, mit seinem Zugeständnis zur Courtageteilung ein echtes Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf verhindert zu haben, erschließe sich für ihn nicht. Das sei „eine reine Anbiederung an die Politik und keine Interessenvertretung im Sinne des Berufsstandes“, moniert der RDM-Geschäftsführer.

Zum Hintergrund: Der IVD hatte die Verfassungsbeschwerde von Karin Gruhn in der Immobilien Zeitung kritisiert. Das Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten stoße bei Verkäufern und Käufern auf große Akzeptanz, hatte IVD-Vizegeschäftsführer Christian Osthus gesagt (vgl. „Maklerin will das Bestellerprinzip per Verfassungsbeschwerde kippen„). „Aus unserer Mitgliedschaft wurde der Wunsch nach einer Verfassungsbeschwerde nicht formuliert. Das mag daran liegen, dass die Mitglieder es geschafft haben, die Neuregelung gut umzusetzen.“ Für Osthus ist aber auch der Erfolg der Verfassungsbeschwerde zweifelhaft. Denn die neue Provisionsregelung stelle einen deutlich geringeren Eingriff dar als etwa ein Bestellerprinzip, mit dem die Doppeltätigkeit des Maklers untersagt würde. „Die Neuregelung lässt die Doppeltätigkeit weiterhin zu“, betont Osthus.

Der IVD sei im Jahr 2015 mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Bestellerprinzip bei der Vermietung kläglich gescheitert, kontert Lipinski-Mießner. Dass der RDM dennoch die Beschwerde von Karin Gruhn jetzt unterstütze, liege an der Begründung des Schritts. „Mit der Einführung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung wurde der Mieter effektiv vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage geschützt“, erklärt Lipinski-Mießner. Der Mieter müsse sein Grundbedürfnis Wohnen befriedigen und sei daher zu Zugeständnissen bereit. Der Gesetzgeber habe den Schutz des Mieters in seiner schwächeren Verhandlungsposition gegenüber Vermieter und Makler ausgebaut. Völlig anders verhalte es sich jedoch beim Immobilienkauf, meint der RDM-Geschäftsführer. „Dort stehen sich gleichberechtigte Parteien gegenüber und sie müssen sich lediglich über den Kaufpreis einig werden.“

Das Gesetz zur Teilung der Courtage beim Verkauf entfalte auch nicht den Zweck, den der Gesetzgeber beabsichtigt habe. Denn in der Praxis würden viele Verkäufer ihren Anteil auf den Kaufpreis aufschlagen und damit steige nicht nur die Forderung insgesamt, sondern auch alle davon abgeleiteten Nebenkosten – sowohl für den Makler als auch für den Notar und das Finanzamt. Ein Gesetz, das seinen Zweck nicht erfülle, rechtfertige auch nicht den Eingriff in die Berufsfreiheit, meint Lipinski-Mießner.

Der IVD wollte die Darstellung des RDM auf Anfrage nicht kommentieren. Dem letzten Statement sei nichts hinzuzufügen, sagte Osthus. Auch der BVFI Bundesverband für die Immobilienwirtschaft steht der Verfassungsbeschwerde kritisch gegenüber. Verbandspräsident Helge Ziegler sieht in der Reform eine faire Lösung.

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